Köln, 18.02.2008 (AnwVS).
Nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des anwaltlichen Berufsrechts mit § 49 b Abs. 4 BRAO die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung gesetzlich geregelt hat, sind nun auch alle rechtlichen Vorbehalte bei den Rechtsanwaltskammern beseitigt.
Nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des anwaltlichen Berufsrechts mit § 49 b Abs. 4 BRAO die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung gesetzlich geregelt hat, sind nun auch alle rechtlichen Vorbehalte bei den Rechtsanwaltskammern beseitigt.
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Köln, 07. Januar 2008 (AnwVS).
Das "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts" ist am 17. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden.
Das "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts" ist am 17. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
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13.03.2007: Bundestag berät in erster Lesung über Lex AnwVS - Expertenanhörung im Mai
Der Deutsche Bundestag hat am 01.02.2007 in erster Lesung über das neue Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) beraten, in dessen Rahmen auch die Änderung der Abtretungsregelungen des §49b Abs. 4 S. 2 BRAO erfolgen soll.
Der Deutsche Bundestag hat am 01.02.2007 in erster Lesung über das neue Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) beraten, in dessen Rahmen auch die Änderung der Abtretungsregelungen des §49b Abs. 4 S. 2 BRAO erfolgen soll.
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Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
Rechtsanwaltskammern auf der Seite der Verrechnungsstelle
Köln, 18.02.2008 (AnwVS). Nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des anwaltlichen Berufsrechts mit § 49 b Abs. 4 BRAO die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung gesetzlich geregelt hat, sind nun auch alle rechtlichen Vorbehalte bei den Rechtsanwaltskammern beseitigt. Die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG (AnwVS) mit Sitz in Köln begrüßt, dass immer mehr Kammern ihre Mitglieder über die Vorteile der Verrechnungsstelle informieren.
So erfährt beispielsweise in der Kammer-Info der Rechtsanwaltskammer Köln (Ausgabe 1/2008) das Kammermitglied in einem Beitrag unter „Abtretung leicht gemacht“, dass es „die ‚Lex AnwVS’ ermöglicht (...), sich nach erfolgter Einwilligung des Mandanten durch den Verkauf der Vergütungsforderung und ihrer damit verbundenen Abtretung kurzfristig Liquidität zu verschaffen“.
„Auch aus anderen Kammern erfahren wir, dass es nach der zunächst kritischen Haltung nun nach der Berufsrechtsänderung eine positive Resonanz gibt“, erklärt Rechtsanwalt Sven Ries, AnwVS-Vorstand. Dies folge der Erkenntnis, dass sich Kanzleien modern und zukunftorientiert auf einem immer enger werdenden Markt präsentieren müssten. Eine Hilfe sei dabei die Reorganisation der Kanzleiabläufe. „Die Zahlungsüberwachung und das Debitorenmanagement für eigene Mandanten werden durch die Einbeziehung einer Verrechnungsstelle erheblich entlastet“, so Ries weiter.
Mit der Neuregelung des § 49 b IV BRAO zur Abtretbarkeit von Honorarforderungen wurde ein neuralgischer Punkt des Berufsrechts beseitigt. Alle Anwältinnen und Anwälte können nunmehr problemlos die Dienstleistung der AnwVS in Anspruch nehmen. Gegen eine Gebühr von durchschnittlich sechs Prozent des Rechnungsbetrages kauft AnwVS die Honorarforderung gegen den Mandanten. Die Bezahlung an den Anwalt erfolgt sofort. Darüber hinaus können Anwälte bereits zu Beginn des Mandats bei AnwVS eine verbindliche Ankaufsentscheidung einholen. Damit fällt das Risiko ausstehender Forderungen weg. Durch eine Bonitätsprüfung des Mandanten und der Entscheidung innerhalb von 24 Stunden haben die Kanzleien schnell Klarheit. Sie können sich auf ihr Kerngeschäft der Rechtsberatung und -durchsetzung konzentrieren, ohne Risiko eines Forderungsausfalls oder der mühsamen Beitreibung des Honorars.
Die AnwVS mit Sitz in Köln bietet Kanzleien die Möglichkeit, ihre Honorarforderungen zu übernehmen und direkt an den Anwalt zu begleichen. Die Anwälte haben dadurch die Sicherheit, dass sie ihr Honorar erhalten. Außerdem wird der Kanzleibetrieb von der Geltendmachung der Forderungen entlastet.
Weitere Infos zur Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle unter www.anwvs.de.
Kontakt: RA Sven Ries, AnwVS, 0221-99 384-300, sven.ries@anwvs.de
Dr. Constanze Baumgart, dictum productions, 0221-37 99 49 50; Baumgart@dictum-productions.com
So erfährt beispielsweise in der Kammer-Info der Rechtsanwaltskammer Köln (Ausgabe 1/2008) das Kammermitglied in einem Beitrag unter „Abtretung leicht gemacht“, dass es „die ‚Lex AnwVS’ ermöglicht (...), sich nach erfolgter Einwilligung des Mandanten durch den Verkauf der Vergütungsforderung und ihrer damit verbundenen Abtretung kurzfristig Liquidität zu verschaffen“.
„Auch aus anderen Kammern erfahren wir, dass es nach der zunächst kritischen Haltung nun nach der Berufsrechtsänderung eine positive Resonanz gibt“, erklärt Rechtsanwalt Sven Ries, AnwVS-Vorstand. Dies folge der Erkenntnis, dass sich Kanzleien modern und zukunftorientiert auf einem immer enger werdenden Markt präsentieren müssten. Eine Hilfe sei dabei die Reorganisation der Kanzleiabläufe. „Die Zahlungsüberwachung und das Debitorenmanagement für eigene Mandanten werden durch die Einbeziehung einer Verrechnungsstelle erheblich entlastet“, so Ries weiter.
Mit der Neuregelung des § 49 b IV BRAO zur Abtretbarkeit von Honorarforderungen wurde ein neuralgischer Punkt des Berufsrechts beseitigt. Alle Anwältinnen und Anwälte können nunmehr problemlos die Dienstleistung der AnwVS in Anspruch nehmen. Gegen eine Gebühr von durchschnittlich sechs Prozent des Rechnungsbetrages kauft AnwVS die Honorarforderung gegen den Mandanten. Die Bezahlung an den Anwalt erfolgt sofort. Darüber hinaus können Anwälte bereits zu Beginn des Mandats bei AnwVS eine verbindliche Ankaufsentscheidung einholen. Damit fällt das Risiko ausstehender Forderungen weg. Durch eine Bonitätsprüfung des Mandanten und der Entscheidung innerhalb von 24 Stunden haben die Kanzleien schnell Klarheit. Sie können sich auf ihr Kerngeschäft der Rechtsberatung und -durchsetzung konzentrieren, ohne Risiko eines Forderungsausfalls oder der mühsamen Beitreibung des Honorars.
Die AnwVS mit Sitz in Köln bietet Kanzleien die Möglichkeit, ihre Honorarforderungen zu übernehmen und direkt an den Anwalt zu begleichen. Die Anwälte haben dadurch die Sicherheit, dass sie ihr Honorar erhalten. Außerdem wird der Kanzleibetrieb von der Geltendmachung der Forderungen entlastet.
Weitere Infos zur Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle unter www.anwvs.de.
Kontakt: RA Sven Ries, AnwVS, 0221-99 384-300, sven.ries@anwvs.de
Dr. Constanze Baumgart, dictum productions, 0221-37 99 49 50; Baumgart@dictum-productions.com